Das NetzDG sieht vor, dass Anbieter sozialer Netzwerke im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und auf ihrer Plattform „in leicht erkennbarer und unmittelbarer Weise“ auf diesen aufmerksam machen müssen. Zwar hat Twitter laut Bundesregierung einen solchen Bevollmächtigten benannt, aber es ist zweifelhaft, inwieweit Twitter auch den übrigen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 NetzDG entspricht, insbesondere bzgl. der Auffindbarkeit und Erreichbarkeit.
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