Nach § 180 Abs. 3 SGB III dürfen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung grundsätzlich nur dann zugelassen und durchgeführt werden, wenn die jeweiligen Maßnahmekosten nicht über den von der BA festgelegten Bundesdurchschnittskostensätzen (B-DKS) liegen.Doch es klafft eine Lücke zwischen realen Kosten für die Träger und den veranschlagten Kostensätzen, sodass es zu Abstrichen bei der Umsetzung der Angebote kommt oder Angebote nicht mehr umgesetzt werden können.

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