Der Antrag tritt ein für einen inklusiven Grundkonsens, dass spezifische Lösungen für besonders Schutzbedürftige nicht nur nach Artikel I des Grundgesetzes geboten sind, sondern gesetzlich verankert werden müssen, weil sie auch allen anderen Gesellschaftsgruppen nützen. Der vorrangig Versorgungsauftrag in einer epidemischen Notlage für besonders gefährdete Menschen soll im SGB V und im Infektionsschutzgesetz definiert und entsprechende Verordnungen sind parlamentarisch zu verabschieden.

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