Die Grundrechtsverletzung an Kindern durch unzulässige operative Eingriffe an ihren Genitalien ist derart substanziell, dass ein Aufschub des Fristbeginns für die Verjährung bis zum vollendeten 30. Lebensjahr sinnvoll erscheint. Andernfalls wäre der Eingriff drei bis 5 Jahre nach Vollzug bereits verjährt.
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