Die Kommunen und Jobcenter sollen für Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit den sog. Kosten der Unterkunft und Heizung „angemessene“ Wohnkosten zahlen. Häufig sind kommunale KdU-Sätze so festgelegt, dass eine Differenz zwischen gewährten und tatsächlichen Wohnkosten besteht. Diese Wohnkostenlücke müssen Hartz-IV-Beziehende aus den dann nicht kostendeckeden Regelsätzen begleichen. Mit der Kleinen Anfrage wird die Entwicklung der Wohnkonstenlücke in Bayern erfragt.

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